Satzungen - Bereich Nebra
Niederschlagswassergebührensatzung - Anlage 1
Ermittlung der Gebührenbemessungsfläche für Niederschlagswasser
Bei der Ermittlung der Gebührenbemessungsfläche für die angeschlossenen, bebauten und/oder befestigten Flächen werden die im folgenden genannten Flächengruppen mit den verschiedenen Abflussfaktoren berücksichtigt.
Flächengruppe | Faktor |
---|---|
vollbefestigte Flächen (undurchlässig, wie z. B. Standarddachflächen, Betonflächen, Asphaltflächen, fugenlose Plattenbeläge) | 1,0 |
teilbefestigte Flächen (teildurchlässig, wie z.B. Verbundpflaster, Plattenbeläge mit durchlässigen Fugen, Rasengittersteine, Kies/Splitt/Schotterflächen) | 0,5 |
Die Gebührenbemessungsfläche wird bei Vorhandensein von baulichen Anlagen (Niederschlagswasserspeicher mit und ohne Drosselabfluss, Versickerungsanlagen, Niederschlagswasseraufbereitungsanlage für Brauchwasser) mit einem Mindestfassungsvolumen von 2 m³ und einer ganzjährigen Nutzung, durch die die Abwasserbeseitigungsanlage entlastet wird, um folgende Flächen bis maximal zur Gebührenbemessungsfläche gemindert:
Gruppe der Baulichen Anlagen | Abzugsfläche |
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Niederschlagswasserspeicher mit und ohne Drosselabfluss (Bemessung mit Drosselabfluss nach ATV A 117) | 60 m²/m³ Speichervolumen |
Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser (Bemessung nach ATV A 138) | 45 m²/m³ Speichervolumen |
Niederschlagswasseraufbereitungsanlagen für Brauchwasser (DIN 1989-1 Regenwassernutzungsanlage) | 45 m²/m³ Speichervolumen |