Satzungen - Bereich Laucha - Bad Bibra
Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Burkersroda im Abwasserzweckverband Laucha - Bad Bibra
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 AllgemeinesAbschnitt II
Abwasserbeitrag
§ 2 Grundsatz§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Beitragsmaßstab
§ 5 Beitragssatz
§ 6 Beitragspflichtige
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
§ 8 Vorausleistung
§ 9 Veranlagung, Fälligkeit
§ 10 Ablösung
§ 11 Billigkeitsregelungen
Abschnitt III
Kostenerstattung
§ 12 Entstehung des Erstattungsanspruchs§ 13 Fälligkeit
Abschnitt IV
Abwassergebühr
§ 14 Grundsatz§ 15 Gebührenmaßstäbe
§ 16 Gebührensätze
§ 17 Gebührenpflichtige
§ 18 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 19 Erhebungszeitraum
§ 20 Veranlagung und Fälligkeit
Abschnitt V
Schlussvorschriften
§ 21 Auskunft- und Duldungspflicht§ 22 Anzeigenpflicht
§ 23 Datenverarbeitung
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Inkrafttreten
S a t z u n g
über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die
Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Burkersroda im Abwasserzweckverband
"Laucha - Bad Bibra"
- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung -
Aufgrund der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anbalt (GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung der kommunalen Mandatstätigkeit vom 26.04.1999 (GVBI. LSA S. 15 1), i. V. m. dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG - LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBI. LSA S. 8 1), dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch das Gesetz vorn 15.08.2000 (GVBI. LSA S. 526) und der Verbandssatzung vom 28.06.2000, hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes in ihrer Sitzung am 04.12.2000 folgende Satzung beschlossen:
Abschnitt I
(1) Der Abwasserzweckverband "Laucha - Bad Bibra" betreibt in der Gemeinde Burkersroda, mit Ausnahme des OT Dietrichsroda, Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutz- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung.
(2) Der Abwasserzweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
1. Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die jeweilige zentrale öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeiträge) und daneben die Aufwendungen für den 1.Grundstücksanschluss (Aufwendungsersatz),
2. Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz),
3. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutz- und Niederschlagswasseranlagen (Abwassergebühren).
Abschnitt II
- Abwasserbeitrag -
(1) Der Abwasserzweckverband erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen Abwasserbeiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 (8) KAG-LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht.
(2) Der Abwasserbeitrag deckt nicht die Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Anschlussleitung vom Hauptsammler bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks einschließlich Revisionsschacht).
§ 3
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden können und für die
1. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
2. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder zur gewerblichen Nutzung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Ist ein vermessenes und im Grundbuch eingetragenes bürgerlich-rechtliches Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtliche Dokumente, nachzuweisen.
(1) Der Abwasserbeitrag wird bei der Schmutzwasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet.
(2) Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages werden
für das erste Vollgeschoss 100 v. H. und für jedes weitere
Vollgeschoss 60 v. H. der Grundstücksfläche - in tatsächlich
bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen
Kerngebieten (§ 7 BauNVO) für das erste Vollgeschoss 200 v.H. und für
jedes weitere Vollgeschoss 120 v.H. der Grundstücksfläche - in Ansatz
gebracht.
Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen
Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als
eingeschossige Gebäude behandelt. Ist im Einzelfall eine Geschosszahl
wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden bei
gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50
m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je
angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.
(3) Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken,
1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und
a) mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen - sofern sie nicht unter Nr. 5 oder Nr. 6 fallen - die Gesamtfläche des Grundstückes, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist;
b) mit der Restfläche im Außenbereich liegen - sofern sie nicht unter Nr. 5 oder Nr. 6 fallen - die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
2. die im Bereich einer Satzung nach § 34 (4) BauGB liegen sowie bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, - sofern sie nicht unter Nr. 5 oder Nr. 6 fallen - die Fläche im Satzungsbereich, wenn diese baulich oder gewerblich genutzt werden kann;
3. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 (4) BauGB besteht und die nicht unter Nr. 5 oder Nr. 6 fallen,
a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes,
b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Flächen, die zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die im gleichen Abstand von 50 m dazu verläuft,
4. die über die sich nach Nr. 1 lit. b) oder Nr. 3 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Nr. 3 der der Straße zugewandten Grundstücksseite in einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden oder Nutzung entspricht;
5. für die durch Bebauungsplan oder Satzungen nach § 34 (4) BauGB die Nutzung als Wochenendhausgebiet oder eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze, nicht aber Flächen für die Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhöfe) oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, 75 v. H. der Grundstücksfläche;
6. Für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 (4) BauGB die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach 34 (4) BauGB die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;
7. die im Außenbereichen liegen und bebaut sind, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;
8. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist ( z. B. Abfalldeponie, Untergrundspeicher pp.), die Fläche des Grundstückes, auf die sich die Planfeststellung, der Betriebsplan oder der diesen ähnlichen Verwaltungsakt bezieht.
(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt bei Grundstücken
1. die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
2. für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlage festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 (3) BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten eine durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet;
3. für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet;
4. auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene;
5. auf den die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1, die Höhe der baulichen Anlagen nach Nr. 2 oder die Baumassenzahl nach Nr. 3 überschritten wird, die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Rechnungswerte nach Nr. 1-3;
6. für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baurnassenzahl bestimmt ist, wenn
a) für sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) für sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
c) die in anderen Baugebieten liegen, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach Nr. 1 - 3;
7. für die durch Bebauungsplan oder sonstigen Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping-, Sport- und Festplätze sowie Friedhöfe) oder die außerhalb vom Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden, die Zahl von einem Vollgeschoss;
8. für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, wenn sie
a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
9. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und bebaut sind, die Zahl. der Vollgeschosse der angeschlossenen Baulichkeit; 10. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist - bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 8 - die Zahl von einem Vollgeschoss.
(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder § 35 Abs. 6 BauGB liegen, sind zur Festlegung der Zahl der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
1. Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind;
2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
(6) 1. Der Abwasserbeitrag wird bei der Niederschlagswasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet. Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrags wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.
2. Bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder nur mit untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die tatsächlich so genutzt werden (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Sport- und Festplätze sowie Friedhöfe), sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, werden 75 v.H der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Für alle anderen Grundstücke gilt Nr. 1.
(7) Als Grundflächenzahl nach Nr. 1 gilt
1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,
2. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem
Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden
Werte: 3. 1,0 für Sport- und Festplätze sowie für
selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke, 4. 0,2 für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB),
Grundstücke, für die durch Be bauungsplan landwirtschaftliche Nutzung
festgesetzt ist, und bei Friedhofsgrundstücken und Schwimmbädern. 5. 1,0 für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB),
bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung
vergleichbare Nutzung zugelassen ist. 6. Die Gebietseinordnung nach Nr. 3 richtet sich für
Grundstücke, a) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes hegen,
nach der Festsetzung im Bebauungsplan, b) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der
näheren Umgebung. Bei Grundstücken die im Geltungsbereich einer Satzung
nach § 34 Abs. 4 BauGB oder § 35 Abs. 6 BauGB liegen, sind zur
Feststellung der Grundflächenzahl die Vorschriften entsprechend
anzuwenden, wie sie bestehen für 1. Bebauungsplangebiete sind in der Satzung Bestimmungen
über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, 2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die
Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält,
wobei dann einheitlich die Grundflächenzahl von 0,4 gilt. (1) Die Beitragssätze für die Herstellung der zentralen
öffentlichen Abwasseranlagen betragen bei der 1. Schmutzwasserbeseitigung 0,63 DM/m²
Grundstücksfläche, (2) Die Beitragssätze für die Anschaffung, Erweiterung,
Verbesserung und Erneuerung., der zentralen Abwasseranlagen werden im
Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in einer besonderen
Satzung festgelegt. (1) Beitragspflichtig, ist, wer im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des
Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das
Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233, § 4
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist
an Stelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. (2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch
als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des
Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 (1) des
Vermögenszuordnungsgesetzes (3) Mehrere Beitragspflichtige haften. als
Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen
Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
beitragspflichtig. § 7 (1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der
betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage
für das zu entwässernde Grundstück. (2) Im Falle des §3 (2) entsteht die Beitragspflicht mit
dem tatsächlichen Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen
verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen
worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld
zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig
ist. Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat
nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die
Erhebung der Vorausleistung. In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist,
kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des
Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in bestimmten
Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu
ermitteln. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht
endgültig abgegolten. (1) Ausgehend von einer Durchschnittsgröße nach der
tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücke im
Entsorgungsgebiet des Abwasserzweckverbandes von 1360 m² gelten
derartige Wohngrundstücke als i. S. von § 6 c Abs. 2 Satz 1 KAG-LSA
übergroß, wenn die nach § 4 zu berechnende Vorteilsfläche die
vorgenannte Durchschnittsgröße um 30 v. H. (Begrenzungsfläche) oder
mehr überschreitet. Derartige in diesem Sinne übergroße
Wohngrundstücke werden in Größe der Begrenzungsfläche in vollem
Umfang hinsichtlich der die Begrenzungsfläche um bis zu 50 %
übersteigende Vorteilsfläche zu 50 v.H. und wegen einer darüber
hinaus bestehenden Vorteilsfläche zu 30 v.H. der sich nach § 4 i. V.
mit § 5 zu berechnenden Abwasserbeitrages herangezogen (2) Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die auf
der durch § 4 bestimmten Grundstücksfläche oder auf einem unter § 4
Abs. 2 Nr. 6 und 9 fallenden Grundstücks errichtet sind, und die nach
der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche
Abwasserbeseitigungsanlage auslösen oder nicht angeschlossen werden
dürfen und auch tatsächlich nicht angeschlossen sind, bleiben auf
Antrag des Beitragspflichtigen beitragsfrei (§ 6 c Abs. 3 KAG LSA). Der
Beitragsfreiheit solcher Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile ist
dergestalt Rechnung zu tragen, dass die nach Maßgabe von § 4 i. V. mit
§ 11 (1) ermittelte Beitragsfläche anteilig in dem Verhältnis zu
verringern ist, in dem die Grundfläche der beitragsfreien Gebäude oder
selbständige Gebäudeteile zu der nach § 4 festgestellten
Grundstücksfläche steht. (3) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können
ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung der
Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde
und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist
deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz
oder zum Teil erlassen werden. Abschnitt III - Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse - § 12 (1) Stellt der Abwasserzweckverband für ein Grundstück
einen Grundstücksanschluss und auf Antrag des Grundstückeigentümers
für ein Grundstück weitere Grundstücksanschlüsse her, so sind dem
Abwasserzweckverband die Aufwendungen für die Herstellung eines oder
mehrerer Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe
zu erstatten. Das gleiche gilt für eine von einem Grundstück, für das
die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem
Grundstück verselbständigte Teilfläche, wenn diese einen eigenen
Grundstücksanschluss oder nach dessen Beseitigung einen neuen
Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasseranlage
erhält. (2) § 6, 8 und 10 dieser Satzung gelten entsprechend.
Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung
des Anschlusses. Der Erstattungsanspruch wird durch Bescheid festgesetzt und einen
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
- Abwassergebühr - Für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutz- und
Niederschlagswasseranlagen werden Abwassergebühren für die
Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasseranlagen
angeschlossen sind oder in diese entwässern. (1) Die Abwassergebühr für die zentrale Schmutz- und
Niederschlagswasserentsorgung wird in Form einer Leistungsgebühr
erhoben. (2) Die Leistungsgebühr für Schmutzwasser wird nach der
Trinkwassermenge (Frischwassermaßstab) bemessen, die der öffentlichen
Trinkwasserversorgungsanlage bzw. der privaten
Hauswasserversorgungsanlage entnommen wird. Berechnungseinheit für die
Gebühr ist 1 m³ Trinkwasser Die Leistungsgebühr für das
Niederschlagswasser richtet sich nach der Größe der
bebauten/befestigten Fläche des Grundstücks. (3) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten 1. die dem Grundstück aus der öffentlichen oder
privaten Wasserversorgungsanlage zugeführte und durch Wasserzähler
ermittelte Wassermenge, 2. die auf dem. Grundstück gewonnene und dem
Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, 3. die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei
Bestehen einer Abwassermesseinrichtung (4) Hat ein Wasserzähler oder eine
Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt,
so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von dem Abwasserzweckverband
unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des
Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des
Gebührenpflichtigen geschätzt. (5) Die Wassermenge nach Abs. 3 Nr. 2 hat der
Gebührenpflichtige dem Abwasserzweckverband für den abgelaufenen
Erhebungszeitraum (§ 19 Abs. 1) innerhalb der folgenden 2 Monate
anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der
Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler
müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der
Abwasserzweckverband auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er
als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Er
ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn sie diese auf andere
Weise nicht ermittelt werden können. (6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die
öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt.
Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten
bei dem Abwasserzweckverband einzureichen. für den Nachweis gilt Abs. 5
Satz 2 - 4 sinngemäß Der Abwasserzweckverband kann auf Kosten des
Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene, Gebühren sind zu
verrechnen oder zu erstatten. (7) Maßstab für die Einleitung von Niederschlagswasser
sind die bebauten und befestigten Flächen, die in das öffentliche
Kanalnetz einleiten. Stichtag ist der 1.1. des laufenden Jahres (1) Die Leistungsgebühr beträgt bei der zentralen
Schmutzwasserentsorgung 4,66 DM/m² Trinkwasser. (2) Die Leistungsgebühr bei der
Niederschlagswasserentsorgung beträgt 1,45 DM/m² bebauter und
befestigter Flächen. (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, wenn ein
Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtige
des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem
Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die
Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden
Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der
bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 22
Abs. 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum
bis zum Eingang der Mitteilung beim Verband entfallen. neben dem neuen
Pflichtigen. § 18 Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder der öffentlichen
Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie
erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die
Zuführung von Abwasser endet. (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen
Ende die Gebührenschuld entsteht. (2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler
ermittelten Wassermengen erhoben wird (15 Abs.3 Nr. 1), gilt als
Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der
Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht. § 20 (1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes
festzusetzende Gebühr sind viermal jährlich Abschlagszahlungen am
15.05., 15.07. , 15.09. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die
Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den
Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. (2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe des
Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge
zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten
Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der
Gebührenpflichtige dem Abwasserzweckverband auf seine Anforderung
unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der
Aufforderung nicht nach, so kann der Abwasserzweckverband den Verbrauch
schätzen, (3) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt
und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr
kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. - Schlussvorschriften - § 21 (1) Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem
Abwasserzweckverband jede Auskunft zu erteilen. die für die Festsetzung
und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. (2) Der Abwasserzweckverband kann an Ort und Stelle
ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben
dies zu ei-möglichen und in dein erforderlichen Umfang zu helfen. (3) Soweit sich der Abwasserzweckverband bei der
öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die
Abgabenpflichtigen zu dulden, dass sich der Abwasserzweckverband zur
Feststellung der Abwassermengen nach § 15 die Verbrauchsdaten von dem
Dritten mitteilen bzw. über Datenträger übermitteln lässt. (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück
ist dem Abwasserzweckverband sowohl vom Veräußerst als auch vom
Erwerben innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die
Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies
unverzüglich dem Abwasserzweckverband schriftlich anzuzeigen. Die selbe
Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen,
geändert oder beseitigt werden. (3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des
Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v.H. der Abwassermenge
des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird , so hat der
Abgabenpflichtige hiervon dem Abwasserzweckverband unverzüglich
Mitteilung zu machen. (1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung
ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser
Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG-LSA) der hierfür
erforderlichen Personen- und grundstücksbezogenen Daten gem. §§ 9 und
10 DSG-LSA (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften;
Grundstücksbezeichnung nebst Größe und Grundbuchbezeichnung,
Wasserverbrauchsdaten) durch den Abwasserzweckverband zulässig. (2) Der Abwasserzweckverband darf die für Zwecke der
Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der
Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekannt gewordene Personen-
und grundstücksbezogene Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke
nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (z. B.
Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln
lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann. (1) Ordnungswidrig im Sinne von §16 (2) KAG-LSA handelt
wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 dem Abwasserzweckverband
die Wassermengen für den abgelaufenen Erhebungszeitraum nicht innerhalb
der folgenden zwei Monate anzeigt; 2. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 2 keinen Wasserzähler
einbauen lässt; 3. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 trotz Aufforderung des
Abwasserzweckverbandes den Verbrauch des ersten Monats nicht mitteilt; 4. entgegen § 21 Abs. 1 die für die Festsetzung und
Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt; 5. entgegen § 21 Abs. 2 verhindert, dass der
Abwasserzweckverband an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu
erforderliche Hilfe verweigert; 6. entgegen § 22 Abs. 1 den Wechsel der
Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats
schriftlich anzeigt; 7. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht unverzüglich
schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind,
die die Berechnung der Abgabe beeinflussen; 8. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Neuanschaffung
Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 20.000,00 Deutsche Mark geahndet werden. Diese Abgabensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Satzung
des Abwasserzweckverbandes über die Erhebung von Beiträgen und
Gebühren für die zentrale, Abwasserendbeseitigung vom 30. 11. 1995
außer Kraft. Saubach den 06. Dezember 2000
0,4 Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete,
0,8 Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i. S. von § 11 BauNVO,
1,0 Kerngebiete,
2. Niederschlagswasserbeseitigung, 0,98 DM/m² überbaubare
Grundstücksfläche.
Entstehung der Beitragspflicht
Entstehung des Erstattungsanspruchs
Abschnitt IV
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Veranlagung und Fälligkeit
Abschnitt V
Auskunft- und Duldungspflicht
Abwasserzweckverband "Laucha - Bad Bibra"
Hellwig
Verbandsvorsitzender -M. d. W. d. G. b.-
Bekanntmachungsvermerk:
Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte in der Mitteldeutschen
Zeitung - Naumburger Tageblatt Nebra in der Ausgabe vom 09. 12. 2000.