Fusionsvertrag des AZV Unstrut-Finne
Fusionsvertrag
zwischen dem
Abwasserzweckverband Nebra, Schloßhof 5, 06642 Nebra, vertreten durch den ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer Herrn Uwe Reiche
und dem
Abwasserzweckverband Laucha - Bad Bibra, Schloßhof 5, 06642 Nebra, vertreten durch den ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer Herrn Michael Wiese
über die Neubildung des
Abwasserzweckverbandes Unstrut-Finne
aus bestehenden Zweckverbänden
Auf der Grundlage des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG-LSA) vom 18. Nov. 2005 (GVBl. LSA S. 698) i.V.m. § 54 Satz 1 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)- jeweils in der geltenden Fassung -, der §§ 157 Abs. 1 und 4 sowie 157 b Abs. 1 und 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Nov. 2007 (GVBl. LSA S. 353) sowie der §§ 6, 8 und 16 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40), vereinbaren der Abwasserzweckverband Nebra und der Abwasserzweckverband Laucha-Bad Bibra zum 01. Januar 2009 die Bildung eines Abwasserzweckverbandes aus bestehenden Zweckverbänden.
Inhaltsübersicht
- § 1 Zusammenschluss/Entstehen
- § 2 Rechtsnachfolge
- § 3 Fortgeltung des Satzungsrechts
- § 4 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
- § 5 Verbandsgeschäftsführung sowie Vorsitzender der Verbandsversammlung
- § 6 Verfahren der Verbandsgründung
- § 7 Gleichstellung
- § 8 Salvatorische Klausel
- § 9 Inkrafttreten/Verteiler
- § 10 Empfehlungen für den neuen Verband
Anlagen
- Anlage 1: Mitglieder des Abwasserzweckverbandes Unstrut-Finne
- Anlage 2: Gebiets-/Übersichtskarte des Abwasserzweckverbandes Unstrut-Finne
- Anlage 3: Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Unstrut-Finne
- Anlage 4: Unterschriftenregelung ggü. Banken und Kreditinstituten des Abwasserzweckverbandes Unstrut-Finne
(1) Die vorstehend genannten Zweckverbände schließen sich mit Wirkung zum 1.01.2009 zu einem neuen Zweckverband mit dem Namen Abwasserzweckverband Unstrut-Finne, nachfolgend Verband genannt, zusammen. Die Mitglieder sind in der Anlage 1 aufgeführt.
(2) Das Verbandsgebiet umfasst die Gebiete der dem Verband angehörenden Verbandsmitglieder bzw. deren betreffende Ortsteile (Anlage 2).
(3) Für den neuen Verband wird von den Vertragsparteien die diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügte Verbandssatzung festgelegt. Die Anlagen sind Vertragsbestandteil. Der Verbandssatzung ist neben weiteren Festlegungen insbesondere der Zeitpunkt des Entstehens des neuen Verbandes zu entnehmen.
(5) Mit der Entstehung des neuen Verbandes gelten der Abwasserzweckverband Nebra und der Abwasserzweckverband Laucha - Bad Bibra als aufgelöst.
(6) Die Fusion tritt zum 1.01.2009 in Kraft.
(1) Der neu gebildete Verband ist Rechtsnachfolger des Abwasserzweckverbandes Nebra und des Abwasserzweckverbandes Laucha - Bad Bibra.
(2) Dieser Fusionsvertrag tritt an die Stelle der zwischen dem Abwasserzweckverband Nebra und dem Abwasserzweckverband Laucha - Bad Bibra bestehenden Zweckvereinbarung vom 30.08.2002.
§ 3
Fortgeltung des Satzungsrechts
Folgendes Satzungsrecht der Vertragsparteien gilt in seiner bisherigen räumlichen Erstreckung in den Mitgliedsgemeinden des neuen Verbandes fort, bis es durch neues Satzungsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt:
(1) Satzungsrecht des Abwasserzweckverbandes Nebra
1. Benutzungssatzung
Abwasserbeseitigungssatzung
Satzung vom | Bekanntmachung | |
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Erstfassung | 20.11.2003 | Wochenspiegel Naumburg - Nebra 03.12.2003 |
2. Beitrags- und Kostenerstattungssatzungen
Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des AZV Nebra
Satzung vom | Bekanntmachung | |
---|---|---|
Neufassung | 09.01.2007 | Wochenspiegel Naumburg - Nebra 31.01.2007 Wochenspiegel Merseburg - Querfurt 31.01.2007 |
Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse für die Entwässerung des Gebietes des AZV Nebra
Satzung vom | Bekanntmachung | |
---|---|---|
Erstfassung | 20.11.2003 | Wochenspiegel Naumburg - Nebra 03.12.2003 |
3. Gebührensatzungen
3.1. Schmutzwassergebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen für die Entwässerung des Gebietes des AZV Nebra zur Entsorgung von Schmutzwasser, Fäkalabwasser und Fäkalschlamm
Satzung vom | Bekanntmachung | |
---|---|---|
Erstfassung | 20.11.2003 | Wochenspiegel Naumburg - Nebra 03.12.2003 |
3.2. Niederschlagswassergebührensatzung
Satzung des AZV Nebra über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserentwässerung
Satzung vom | Bekanntmachung | |
---|---|---|
Erstfassung | 20.11.2003 | Wochenspiegel Naumburg - Nebra 03.12.2003 |
4. Abwasserabgabensatzung
Satzung des AZV Nebra über die Abwälzung der Abwasserabgaben
Satzung vom | Bekanntmachung | |
---|---|---|
Neufassung | 26.07.2005 | Wochenspiegel Naumburg - Nebra 07.12.2005 Wochenspiegel Merseburg - Querfurt 07.12.2005 |
5. Verwaltungskostensatzung
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten des AZV Nebra
Satzung vom | Bekanntmachung | |
---|---|---|
Erstfassung | 20.11.2003 | Wochenspiegel Naumburg - Nebra 03.12.2003 |
(2) Satzungsrecht des Abwasserzweckverbandes Laucha - Bad Bibra
1. Benutzungssatzung
Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen des Abwasserzweckverbandes Laucha - Bad Bibra
Satzung vom | Bekanntmachung | |
---|---|---|
Erstfassung | 06.12.2000 | Mitteldeutsche Zeitung 09.12.2000 |
2. Beitrag-, Gebühren- und Kostenerstattungssatzungen
2.1 Einzugsbereich der Kläranlage Laucha
Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung im Einzugsbereich der Kläranlage "Laucha" im Abwasserzweckverband Laucha - Bad Bibra
Satzung vom | Bekanntmachung | |
---|---|---|
Erstfassung | 06.12.2000 | Mitteldeutsche Zeitung 09.12.2000 |
2.2 Gemeinde Burkersroda
Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Burkersroda im Abwasserzweckverband Laucha - Bad Bibra
Satzung vom | Bekanntmachung | |
---|---|---|
Erstfassung | 06.12.2000 | Mitteldeutsche Zeitung 09.12.2000 |
2.3 Gemeinde Golzen, Ortsteil Krawinkel
Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung im Ortsteil Krawinkel (Gemeinde Golzen) im Abwasserzweckverband Laucha - Bad Bibra
Satzung vom | Bekanntmachung | |
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Erstfassung | 06.12.2000 | Mitteldeutsche Zeitung 14.12.2000 |
3. Gebührensatzungen
3.1. zentrale Entsorgung durch "Bürgermeister-" und Mischwasserkanäle
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von vorgeklärten Schmutz- und Niederschlagswasser durch "Bürgermeister-" und Mischwasserkanäle im gesamten Gebiet des Abwasserzweckverbandes Laucha - Bad Bibra
Satzung vom | Bekanntmachung | |
---|---|---|
Erstfassung | 06.12.2000 | Mitteldeutsche Zeitung 09.12.2000 |
3.2. dezentrale (mobile) Entsorgung
Satzung über die Erhebung der Gebühren für die dezentrale (mobile) Schmutzwasserbeseitigung für das gesamte Gebiet des Abwasserzweckverbandes Laucha - Bad Bibra
Satzung vom | Bekanntmachung | |
---|---|---|
Erstfassung | 06.12.2000 | Mitteldeutsche Zeitung 09.12.2000 |
3.3. Niederschlagsentwässerung
Satzung des Abwasserzweckverbandes Laucha - Bad Bibra über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserentwässerung
Satzung vom | Bekanntmachung | |
---|---|---|
Erstfassung | 08.06.2005 | Wochenspiegel Naumburg - Nebra 20.07.2005 |
4. Abwasserabgabensatzung
Satzung des Abwasserzweckverbandes Laucha - Bad Bibra über die Abwälzung der Abwasserabgaben
Satzung vom | Bekanntmachung | |
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Neufassung | 27.10.2005 | Wochenspiegel Naumburg - Nebra 30.11.2005 |
5. Verwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung
Satzung vom | Bekanntmachung | |
---|---|---|
Erstfassung | 06.11.2001 | Mitteldeutsche Zeitung 12.12.2001 |
6. Entschädigungsatzung
Entschädigungsatzung
Satzung vom | Bekanntmachung | |
---|---|---|
Neufassung | 27.10.2005 | Wochenspiegel Naumburg - Nebra 30.11.2005 |
Sämtliche oben benannten Satzungen gelten in der Form fort, in der sie zum Stichtag der Fusion bestehen. Es gilt als das jeweils im Zeitpunkt der Fusion bestehende Satzungsrecht fort.
Die Satzungen gelten übergangsweise für eine Frist von längstens 8 Jahren fort. Es ist der Verbandsversammlung des fusionierten Abwasserzweckverbandes unbenommen - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Fusionsvertrag - das Satzungsrecht zu einem früheren Zeitpunkt zu vereinheitlichen.
Soweit der AZV Nebra oder der AZV Laucha-Bad Bibra nach Beschlussfassung über den Fusionsvertrag eine Satzung gemäß § 151 Abs. 5 Wassergesetz-LSA verabschiedet und bekannt macht, so soll die Fortgeltung des Satzungsrechts auch diese (zukünftigen) Satzungen umfassen.
Hinsichtlich einer Geschäftsordnung gilt bis zu einer Verabschiedung einer einheitlichen Geschäftsordnung beim neuen Zweckverband die Geschäftsordnung des AZV Laucha-Bad Bibra vom 12.04.2000 fort.
(3) In Abweichung von § 13 Abs. 6 der Verbandssatzung ist eine Änderung oder Auflösung der getrennten Abrechnungsgebiete nur bei Einstimmigkeit der anwesenden Stimmen zulässig.
§ 4
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Der neue Zweckverband führt die Wirtschaftspläne der Vertragsparteien bis zum Ende des Wirtschaftsjahres weiter, soweit und sofern er diese nicht durch Nachträge ändert oder er bereits für das verbleibende Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan für das gesamte Verbandsgebiet aufstellt. Spätestens für das auf den Zusammenschluss folgende Wirtschaftsjahr ist ein Wirtschaftsplan für das gesamte Verbandsgebiet aufzustellen.
(2) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes gilt das Eigenbetriebsrecht. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ist auf das Neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen umzustellen.
(3) Die öffentlichen Einrichtungen der Gründungsverbände bleiben in der Übergangsphase gemäß § 3 bis auf weiteres bestehen. Beschlüsse zur Verschmelzung der Entsorgungsgebiete mit gemeinsamer Gebührenkalkulation sowie die Verschmelzung von Beitragskalkulationen bedarf der Einstimmigkeit der Verbandsversammlung des neuen Verbandes.
(4) Die Tilgung von aufgelaufenen Verlusten bis zum Tag der Fusion erfolgt durch Umlage an die Mitglieder der ehemaligen Verbände, bei denen die Verluste aufgelaufen sind per Bescheid. Die Altverbände verpflichten sich den Bescheid an seine Mitgliedsgemeinden noch vor der Fusion festzusetzen.
§ 5
Verbandsgeschäftsführung sowie Vorsitzender der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsgeschäftsführer wird wie folgt gewählt:
- Bis zur unverzüglichen Neuwahl nimmt der bisherige Verbandsgeschäftsführer des Abwasserzweckverbandes Nebra - Herr Uwe Reiche - das Amt und die Rechte des Verbandsgeschäftsführers des entstandenen Verbandes kommissarisch wahr. Die Rechte des 1. Stellvertreters nimmt bis zur erstmaligen Wahl der bisherige Verbandsgeschäftsführer des Abwasserzweckverbandes Laucha - Bad Bibra - Herr Michael Wiese - und die des 2. Stellvertreters der stellvertretende Verbandsgeschäftsführer des Abwasserzweckverbandes Nebra - Herr Hans-Joachim Diers - wahr.
- Bis zur unverzüglichen Neuwahl nimmt der bisherige Vorsitzende der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Laucha - Bad Bibra - Herr Dr. Hartmut Spengler - das Amt und die Rechte des Vorsitzenden der Verbandsversammlung des entstandenen Verbandes kommissarisch wahr. Die Rechte des 1. Stellvertreters nimmt bis zur erstmaligen Wahl der bisherige Vorsitzende der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Nebra - Herr Olaf Schumann - und die des 2. Stellvertreters der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Nebra - Herr Frank Bornschein - wahr.
- Die weiteren Wahlen erfolgen nach Verbandssatzung.
§ 6
Verfahren der Verbandsgründung
(1) Die Verbandsversammlungen des Abwasserzweckverbandes Nebra und des Abwasserzweckverbandes Laucha - Bad Bibra beschließen die Fusion.
(2) Die beschlossene Verbandssatzung ist dem Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen - Anhalt zur Genehmigung vorzulegen.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird im Zweifel nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Die Partner vereinbaren für diesen Fall, dass die unwirksam gewordenen Passagen durch eine wirksame Fassung ersetzt werden, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ziel möglichst nahe kommen.
(1) Dieser Vertrag tritt nach Unterschrift durch die Verbandsgeschäftsführer der Vertragsparteien in Kraft.
(2) Die Neugründung des Verbandes ist abgeschlossen, wenn die Verbandssatzung sowie die Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt in seinem Amtsblatt und durch die beteiligten Verbände, entsprechend den Bekanntmachungsregelungen in ihren Verbandssatzungen, bekannt gemacht wurden. Der neue Verband soll am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung frühestens zum 01.01.2009 entstehen.
(3) Dieser Vertrag wird in 4 Exemplaren ausgefertigt. Je ein Exemplar erhalten die Vertragsparteien und das zuständige Landesverwaltungsamt. Ein Exemplar ist für die Gründungsdokumentation bestimmt.
§ 10
Empfehlungen für den neuen Verbandsgeschäftsführer
Die Verbandsversammlung des neu gegründeten AZV Unstrut-Finne soll sich nach der Fusion nach Möglichkeit mit einer hohen Priorität den im Folgenden benannten Aufgaben widmen:
- Entlastung der Haushalte der Kommunen; insoweit ist auszuwerten, welcher Entlastungsspielraum besteht.
- Prognose über die Entwicklung der Abwassergebühren; die Verbandsversammlung soll umfassend darüber informiert werden, wie sich auch unter Beücksichtigung des Einsparpotentials des neuen Verbandes die zukünftige Gebührenentwicklung prognostisch darstellt.
- Ausgestaltung eines Personalentwicklungskonzeptes; die neue Verbandsversammlung soll möglichst kurzfristig über die Möglichkeiten der Personaleinsparung beim neuen Verband informiert werden.
- Möglichst kurzfristige Überprüfung des derzeit bestehenden Geschäftsführungsmodells; es soll in einem durchzuführenden Modellvergleich kurzfristig darüber entschieden werden, inwieweit die Besetzung eines hauptamtlichen Verbandsgeschäftsführers in Betracht kommt bzw. ob sich ein anderweitiges Geschäftsführungs- oder Betriebsführungsmodell anbietet.
- Im Hinblick auf die Besetzung der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Unstrut-Finne wird den Gemeinden empfohlen, dass nach Möglichkeit die derzeitigen Mitglieder der Verbandsversammlung auch zukünftig entsandt werden sollen. Es soll nach Möglichkeit gewährleistet werden, dass die jetzigen Wissensträger auch beim neuen Abwasserzweckverband die Interessen der Mitgliedsgemeinden angemessen vertreten.
Nebra, 30.07.08 Uwe Reiche Verbandsgeschäftsführer des Abwasserzweckverbandes Nebra |
25.08.2008 Michael Wiese Verbandsgeschäftsführer des Abwasserzweckverbandes Laucha-Bad Bibra |
Übersicht über die Mitgliedsgemeinden des Abwasserzweckverbandes Unstrut-Finne
Albersroda
Altenroda
Bad Bibra
Bucha
Burgscheidungen
Burkersroda
Golzen
Hirschroda
Kahlwinkel
Karsdorf
Kirscheidungen
Laucha/ Unstrut
Memleben
Nebra
Reinsdorf
Saubach
Steigra
Steinburg
Thalwinkel
Wangen
Weischütz
Wohlmirstedt
Stadt Querfurt (nur für die nachfolgenden Ortsteile)
OT Grockstädt
OT Spielberg
OT Kleineichstädt
OT Niederschmon
OT Oberschmon
OT Weißenschirmbach
OT Vitzenburg
OT Liederstädt
OT Pretitz
OT Zingst
OT Ziegelroda incl. Hermannseck
OT Landgrafroda
Gebiets-/Übersichtskarte
